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   LSG Berlin, 17.09.1992 - L 8 J 23/90   

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https://dejure.org/1992,13667
LSG Berlin, 17.09.1992 - L 8 J 23/90 (https://dejure.org/1992,13667)
LSG Berlin, Entscheidung vom 17.09.1992 - L 8 J 23/90 (https://dejure.org/1992,13667)
LSG Berlin, Entscheidung vom 17. September 1992 - L 8 J 23/90 (https://dejure.org/1992,13667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zehnjahresfrist; Aufhebung von Verwaltungsakten; Änderung der Verhältnisse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Nach der einen ist nach Ablauf von 10 Jahren seit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine darauf gestützte Aufhebung überhaupt nicht mehr zulässig (so Wiesner a.a.O.; Zweng/Scherer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung § 48 SGB X, Anm. VII; Schneider-Danwitz in Gesamtkommentar § 48 SGB X RdNr. 72d; Grüner, SGB X § 48, Anm. VI.2; Pickel SGB X § 48, Anm. VI; LSG Niedersachsen in Breithaupt 1989 S. 729, 731; LSG Berlin Urteil vom 17. September 1992 - Az L 8 J 23/90).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2015 - L 8 SB 2523/14

    Schwerbehindertenrecht - Entfernung eines Hodentumors - wesentliche Änderung der

    Nach anderer Auffassung gilt die Zehn-Jahres-Frist auch für eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (SG Mainz, Urteil vom 30.01.2001 - S 6 U 217/98 - ; juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.1992 - L 8 J 23/90 - ; juris; Pickel, SGB X, 68. EL Juli 1997, § 48 Rn. 46; DRV-Kommentar SGB X, 10. Aufl. 2013, § 48 Anm. 2.1. d); Dörr: Bescheidkorrektur Rückforderung Sozialrechtliche Herstellung, 5. Aufl. 2013, 8.1.3).
  • SG Mainz, 30.01.2001 - S 6 U 217/98

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse (§§ 45 Abs. 3 Satz

    Die Kammer schließt sich vielmehr der hiervon abweichenden Meinung an, die von einer unbeschränkten Geltung der 10-Jahres-Frist im Rahmen der Änderung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 SGB X ausgeht (Wiesner, in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/ Wiesner/von Wulffen, SGB X, § 48 Rdnr 28; Schneider-Danwitz, in Gesamtkommentar, § 48 SGB X, Rdnr 72 d; Grüner, SGB X, § 48, Anmerkung VI.2; Pickel, SGB X, § 48, Anmerkung VI; LSG Niedersachsen, Breithaupt 1989, Seite 729, 731 - L 6 U 332/88; LSG Berlin, Urteil vom 17.9.1992 - L 8 J 23/90).
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